VG Mainz – Az.: 7 K 802/02.MZ – Urteil vom 15.01.2003
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks.., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist; ferner finden sich auf dem Grundstück ein Doppelcarport sowie ein an der Grenze des Grundstück des Beigeladenen errichteter überdachter Freisitz. Dem Beigeladenen gehört das Grundstück …. (….), …., das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich eine ……….sowie zwei Wohnungen befinden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „RD 4“ der Beklagten.
Am 21. November 2001 reichte der Beigeladene bei der Beklagten im Wege des Freistellungsverfahrens Bauunterlagen ein, welche die Errichtung von zwei Fertigteilgaragen (Doppelgaragen) mit einer Gesamtlänge von 11,48 m zum Gegenstand haben. Ausweislich der Bauunterlagen sollen die Fertigteilgaragen entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers in Höhe des auf dessen Grundstück befindlichen Freisitzes verwirklicht werden.
Symbolfoto: Von klikkipetra/Shutterstock.comMit Schreiben vom 04. Dezember 2001 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass für sein Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse und er mit den Bauarbeiten beginnen könne. Der Beigeladene begann daraufhin im Januar 2002 mit den Bauarbeiten, die mittlerweile abgeschlossen sind.
Am 31. Januar 2002 erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen § 8 LBauO verstoße, da die Ausmaße der Anlage die in § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO genannten Maße in ihrer Gesamtheit deutlich überstiegen. Zum Einen erscheine es, dass das Höhenmaß von 3,20 m überstiegen werde. Zum Anderen überschreite das Vorhaben des Beigeladenen die höchstzulässige Länge von Nebengebäuden nach § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO an allen Grundstücksgrenzen, denn es befinde sich entlang der südlichen Grundstücksgrenze bereits eine Doppelgarage mit einer Länge von etwa 7,10 m, so dass bei Hinzutreten der beiden Fertigteilgaragen mit einer Länge von 11,50 m bereits grenzständige Gebäude mit einer Länge von 18,60 m vorhanden seien. Hinzu komme aber noch ein ebenfalls an der südlichen Grundstücksgrenze befindliches Gebäude (hölzerner Schuppen) mit einer Länge von 5 m, so dass Gebäude mit einer Länge […]