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Einstellung von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung durch Betriebsrat

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ArbG Leipzig – Az.: 5 BV 85/11 – Beschluss vom 23.03.2012

1.) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von

……….

zum 01. Januar 2012 als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Lackiererei/ Oberfläche wird ersetzt.

2.) Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der unter Nr. 1 genannten Mitarbeiter aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von 134 Leiharbeitnehmern sowie über die Berechtigung zur vorläufigen Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmer.

Die Beteiligte zu 1) betreibt in Leipzig ein Werk zur Herstellung von Automobilen. Es sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der in diesem Werk gebildete Betriebsrat. Der Betriebsrat hat einen Personalausschuss gebildet, dem die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG übertragen worden sind.

Die Beteiligte zu 1) beschäftigt in ihrem Werk über 1.100 Leiharbeitnehmer, die sich auf die unterschiedlichsten Bereiche verteilen.

Mit Schreiben vom 12.12.2011 beantragte die Beteiligte zu 1) bei der Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 144 Leiharbeitnehmern im Bereich der Lackiererei/Oberfläche. Er informierte hierbei über die einzelnen Personaldaten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, die Qualifikation und die Dauer der bisherigen Tätigkeit als Leiharbeitnehmer in welchem Produktionsbereich. Ferner wurde über den vorgesehenen Einsatz sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht der Betriebsrat informiert. In dem Bereich Lackiererei/Oberfläche hatte sich von den Stammmitarbeitern niemand auf die intern ausgeschriebenen Stellen beworben. Dem Betriebsrat lagen die nach § 12 AÜG entsprechenden Entleiherverträge vor. Auf die zur Akte gereichten Informationsschreiben wird im Einzelnen Bezug genommen. Es wurde ferner mitgeteilt, dass zur Aufrechterhaltung der Produktion die Einstellung der im Antrag bezeichneten Leiharbeitnehmer dringend erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 19.12.2011 verweigerte der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zur Einstellung. Auf die entsprechenden schriftlichen Unterlagen wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte die Beklagte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit, dass die personellen Maßnahmen gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG ab dem Zeitpunkt der Beantragung vorläufig durchgeführt würden. Es sei die Durchführung der Maßnahme aus betrieblicher Si[…]


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