Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feinreinigung Neubau – Schadensabrechnung von Begleitschäden bei Ausführung der Werkleistung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG München I – Az.: 2 O 11810/16 – Urteil vom 14.11.2018

1. Die Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verurteilt, 28.402,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2016 an die Klägerin zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, etwaige Beträge die notwendig sind, um die durch Reinigungsarbeiten entstandenen Schäden an den Glasfassaden des Anwesens A-V-Straße 16 in 8…L zu beseitigen, an die Klägerin zu bezahlen, die über die genannten 28.402,55 € EUR hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die bei der Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer. Zudem hat die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Reinigung der Fassaden gegen die Klägerin geltend gemacht werden.

3. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen

4. Die Beklagten haben die bis zum 15.3.2017 entstandenen Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen, die späteren Kosten trägt die Beklagte zu 1).

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 35.761,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten.

Mit Vertrag vom 19./23.6.2015 beauftragte die Klägerin auf VOB/B-Basis die Beklagte zu 1) mit der Reinigung des der Klägerin gehörenden, neu errichteten Anwesens A-V-Straße 16 in L . Auftragssumme war 7.004, 00 €. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) ließ die Arbeiten am 1.7.2015 durch den früheren Beklagten zu 2) als Subunternehmer ausführen.

Mit Email bzw. Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3.7.2015 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass bei den Putzarbeiten die Glasfassadenflächen großflächig verkratzt worden seien und deshalb ausgetauscht werden müssten, was mindestens 25.000 € Kosten verursachen würde. Sie forderte die Beklagte zu 1) auf, den Schaden der Haftpflichtversicherung zu melden. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K2 verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.9.2015 forderte sie die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) zur Begleichung des Schadens auf. Insoweit wird auf Anlage K8 verwiesen. Diese lehnte eine vollständige Regulierung ab. Insoweit wird auf Anlagen K3 und K4 verwiesen.

Mit Sch[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv