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Haupt- oder Nebenpflichtverletzung bei Vermitt

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OLG Nürnberg
Az.: 3 U 856/02
Urteil vom 06.08.2002

In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Schlußurteil des Landgerichts Regensburg – Az. 4 O 1567/01 – vom 8.2.2002 abgeändert.
II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Gegen den Beklagten zu 1) bleibt die Klage, soweit sie über das bereits erlassene Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 19.11.2002 hinausgeht, abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Klägerin 11/15 und der Beklagte zu 1) 4/15. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 2/10, der Beklagte zu 1) trägt 4/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des von Seiten der Beklagten zu 2) zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Der Beklagten zu 2) wird gestattet, eine etwa notwendige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bank AG, einer anderen Großbank- oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134.603,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Das Verfahren erster Instanz ist zunächst von dem Ehemann der Klägerin (= früherer Kläger zu 1) und der Klägerin (= frühere Klägerin zu 2) eingeleitet worden. Der Ehemann der Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin, und hat das Verfahren ausdrücklich im Namen des Klägers zu 1) aufgenommen.
Die Beklagte zu 2), die sich als Vermögensberatungs- und Vermittlungs AG bezeichnet, vermittelte der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann über ihren Mitarbeiter, den Beklagten zu 1) verschiedene Vermögensanlagen. So eröffneten die Klägerin und ihr Ehemann im Juli 1999 ein Investmentkonto bei der D Investment S in 2 L. Dort legte der Ehemann der Klägerin u.a. 58.000,30 DM[…]


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