OLG Brandenburg – Az.: 5 Wx 112/11 – Beschluss vom 23.04.2012
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lübben – Grundbuchamt – vom 5. Oktober 2011 – L… Blatt 3129-3 – aufgehoben.
Gründe
I.
Eingetragener Eigentümer der im Grundbuch von L… Blatt 3129 gebuchten Grundstücke war H… M… in L…. Aufgrund der in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 21. Juli 2000 beurkundeten Auflassung (Urkundenrolle Nr. 545/2000 der Notarin … in C…) ist der Antragsteller eingetragen worden. In diesem Übertragungsvertrag hatte der Antragsteller als durch den Landkreis D… am 6. Juli 2000 bestellter gesetzlicher Vertreter des eingetragenen Eigentümers gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB namens der unbekannten Eigentümer die Auflassung an sich selbst erklärt. In § 1 des Übertragungsvertrages ist ausgeführt, dass es sich bei dem Grundstück um ein solches aus der Bodenreform handelt und der Antragsteller gegenüber den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vorrangig berechtigt ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein besserberechtigter Erbe nicht bekannt. Aus diesem Grund werde der Grundbesitz an das Land Brandenburg übertragen und aufgelassen. Der Landkreis D… „genehmigte“ den Übertragungsvertrag vorab in der Bestallungsurkunde vom 6. Juli 2000 und nochmals am 7. August 2000.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07; NJW 2008, 1225) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erklärung eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig sei, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung nicht geprüft worden sei.
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2010 beantragt, das Grundbuch durch Eintragung des Voreingetragenen zu berichtigen, hilfsweise einen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 hat er klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich auf eine Grundbuchberichtigung wegen erwiesener Unrichtigkeit beziehe.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hingewiesen, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werde. Hierzu bedürfe es eines urkundlichen Nachwe[…]