BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 16/06
Urteil vom 23.08.2006
Leitsätze:
Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist –jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat– die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).
Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1994 von einer Bauträgergesellschaft (B-GmbH) 11 Wohneigentumseinheiten in einem noch zu errichtenden Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis von 3 195 000 DM. Das Gebäude sollte auf noch zu vermessenden Teilflächen mehrerer Flurstücke erbaut und bis zum 31. Dezember 1995 fertiggestellt werden. Der Kläger erklärte im Kaufvertrag als Bevollmächtigter seines Vaters (V), dass dieser ihm den Kaufpreis geschenkt habe. Der Kaufpreis wurde am 28. Dezember 1994 von einem Bankkonto des V unmittelbar an die B-GmbH gezahlt.
Die –in den neuen Bundesländern belegenen– Eigentumswohnungen wurden im Dezember 1995 fertiggestellt und dem Kläger übergeben. Die Teilflächen, auf denen das Gebäude errichtet worden war, wurden am 3. Juni 1997 als selbständiges Grundstück im Liegenschaftskataster eingetragen; die B-GmbH wurde am 13. November 1997 als Eigentümerin des neu gebildeten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 23. November 1998 erklärten der Kläger und die B-GmbH die Auflassung hinsichtlich der Eigentumswohnungen; der Kläger wurde am 20. Januar 1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Im angefochtenen Schenkungsteuerbescheid legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) als Bemessungsgrundlage die auf den 23. November 1998 (Tag der Auflassung) gesondert festgestellten Grundstückswerte von insgesamt 1 299 000 DM zugrunde. Demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, die Schenkung der Eigentumswohnungen sei bereits im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung (Dezember 1995) ausgeführt worden. Maßge[…]