LG Hamburg – Az.: 310 O 17/12 – Urteil vom 24.07.2012
1. Die einstweilige Verfügung vom 3.2.2012 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnerinnen verboten worden ist, die Behauptung aufzustellen, dass die Antragstellerin durch den Vertrieb eines bestimmten Kaffeebereiters unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerinnen verletze.
Die Antragstellerin vertreibt den Kaffeebereiter Modell „N. C.“. Hinsichtlich dessen Gestaltung wird auf Anlage Ast1 verwiesen. Die beiden Antragsgegnerinnen sind Gesellschaften der „B.-Gruppe“ und sind Lizenzgeberin bzw. Produzentin des Kaffeebereiters Modell „Ch.“. Hinsichtlich dessen Gestaltung wird auf Anlage Ast5 verwiesen.
Das Design des Kaffeebereiters „Ch.“ wurde in den fünfziger Jahren durch Mitarbeiter der S. de F. et C. de V. geschaffen, die in der französischen S. des A. E. M. S.A. (im Folgenden: M. S.A.) aufging. Diese stellte seit 1963 das Modell „Ch.“ her. Hauptaktionär der in Familienbesitz befindlichen Gesellschaft war Herr L.- J. d. V. C.. Er und seine Familie waren und sind auch Gesellschafter der englischen H. A. Ltd., die seit 2005 unter T. G. Group Ltd. firmiert. Die H. A. Ltd. verbreitete seit 1967 unter der Handelsmarke „L. C.“ den Kaffebereiter Modell „C.“. Das Design dieses Modells entspricht weitgehend dem Design des Modells „Ch.“. Hinsichtlich der Gestaltung des Modells „C.“ wird auf Anlage Ast2 verwiesen.
Am 8.8.1991 schlossen die Aktionäre der M. S.A. mit der B. Holding A/S einen Vertrag über einen Verkauf der Aktien der M. S.A. an die B. Holding A/S („Stock Purchase Agreement“, Anlage Ast4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). In dem auf Englisch formulierten Vertrag ist in Ziff. 4 Abs. 4 unter anderem bestimmt: „Notwithstanding Article 4 Buyer agrees that Stockholder through H. A. Limited, […], can manufacture and distribute any products similar to the Company’s products outside of France.“
Die B. Holding A/S übertrug die Rechte an dem Design des Modells „Ch.“ auf die Antragsgegnerin zu 2. Diese erteilte der Antragsgegnerin zu 1 die Lizenz, den Kaffeebereiter „Ch.“ zu produzieren.
Im Jahr 2002 wurde das Geschäft der Herstellu[…]