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Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Gehweg wegen Grenzstein

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Schmerzensgeld nach Sturz: Landgericht Bonn weist Klage wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung ab
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Bonn wurde die Klage eines Mannes abgewiesen, der Schmerzensgeld von einer Stadt forderte, nachdem er über einen Stein auf einem Gehweg gestolpert war. Der Kläger argumentierte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht verletzt. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Stadt tatsächlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und somit für die Verletzungen des Klägers haftbar gemacht werden könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 222/22  >>>

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Die Verletzungen und der Anspruch des Klägers
Stolperstein führt nicht zu Schmerzensgeld: Gericht weist Klage ab und betont Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und Verantwortung der Verkehrsteilnehmer (Symbolfoto: H_Ko /Shutterstock.com)

Der Kläger behauptete, er sei während eines abendlichen Spaziergangs über einen Stein gestolpert, der in den Gehweg eingelassen war. Er erlitt Verletzungen wie Thorax-, Rippen- und Schulterprellungen sowie eine Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig und litt unter erheblichen Schmerzen. Der Kläger forderte ein Schmerzensgeld, das 1.000 Euro nicht unterschreiten sollte.
Die Sicht der Beklagten
Die Stadt, die als Beklagte auftrat, argumentierte, dass keine Gefahrenquelle vorgelegen habe. Sie wies darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos sei und dass nicht für jeden denkbaren Schadenseintritt Vorsorge getroffen werden müsse. Die Stadt behauptete, der Stein sei gut erkennbar und bei durchschnittlicher Sorgfalt wahrnehmbar gewesen.
Die rechtliche Bewertung
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Es fehlte an einer Verletzung der Amtspflicht zur Verkehrssicherung. Das Gericht betonte, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos ist und dass Verkehrsteilnehmer die vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen und sich ihnen anpassen müssen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten.
Die Rolle […]


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