Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Ta 122/12 – Beschluss vom 30.07.2012
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.05.2012, Az. 1 Ca 102 c/12, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 04.07.2012, teilweise abgeändert und der Mehrwert des Vergleichs auf insgesamt € 161.125,13 festgesetzt.
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Festsetzung des sogenannten Vergleichsmehrwertes für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren.
In dem Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsschutzprozess über eine ordentliche Kündigung vom 19.01.2012 zum 30.09.2012; zudem begehrte der Kläger die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Anschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers betrug € 9.403,77 brutto. Der Kläger war wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereits vor Ausspruch der Kündigung widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Nachdem das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.10.2011 auf, die Arbeit am 31.10.2011 wieder anzutreten. Der Kläger kam dieser Aufforderung solange nach, bis der Rechtsstreit durch von den Parteien ausgehandelten Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 16.02.2012 erledigt wurde. Der Prozessvergleich hat u. a. folgenden Inhalt:
„1. Das Anstellungsverhältnis endet aufgrund der ordentlichen, fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 19.01.2012, zugegangen am 23.10.2012, mit Wirkung zum 31.12.2014.
2. Der Kläger wird mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher etwaiger Resturlaubs- bzw. Freizeitausgleichsansprüche sowie sämtlicher etwaiger abzugeltender Überstunden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Auch während der Freistellung finden § 615 S. 2 BGB (Anrechnung anderweitigen Verdienstes) unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung der Ziff. 4.4 und §§ 60 f. HGB (Wettbewerbsverbot) Anwendung. Die Pflichten der Beklagten zur Entgeltfortzahlung werden durch die Freistellung nicht erweitert. Melde- und Nachweispflichten bestehen im Fall der Arbeitsunfähigkeit unverändert fort.
2. Für Nebentätigkeiten im Freistellungszeitraum gilt § 3 Abs. 3 TvöD in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte ist insbesondere berechtigt, Nebentätigkeiten, die entsprechend § 60 HBG unzulässig[…]