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Arbeitsunfall in Tierklinik – Haftung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 13 Sa 2141/08
Urteil vom 14.07.2009
zur Zeit BAG, Az: 8 AZN 884/09

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 – 16 Ca 517/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die Beklagten auch zukünftig zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet sind, die aus einem Unfall in der Tierarztklinik des Beklagten zu 1) am 05. August 2006 herrühren.
Dort war die am 21. März 1990 geborene Klägerin als Hilfstierpflegerin von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen worden. Eine Infektion verkomplizierte die Verletzung. Der Klägerin wurde deshalb am 27. März 2007 eine Prothese des linken Mittelfingergrundgelenks eingesetzt. Die Klägerin leidet heute noch erheblich unter den Folgen der Bissverletzung. Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge wird zur Vermeidung und Wiederholungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 104 – Bl. 107 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2008 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, bei dem eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) als Urlaubsvertretung des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 1) nur in Fällen vorsätzlichen Handelns infrage komme. Den Beklagten zu 1) und 2) sei aber kein Schädigungsvorsatz nachzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 104 – Bl. 110 d. A.).
Gegen dieses der Klägerin am 05. November 2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 05. Dezember 2008 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. Februar 2009 mit einem am 05. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.


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