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Körperverletzung durch Täter mit hirnorganischem Psychosyndrom

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 34/12 – Urteil vom 21.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 530/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 9.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung am 12.12.2008 (gegen 14.15 Uhr) in der Straßenbahnlinie 1 in D. geltend. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Schüler und 15 Jahre alt. Der Kläger saß bereits in der vollbesetzten Straßenbahn und hörte ohne Kopfhörer über sein Handy Musik. An der Haltestelle K. Straße stieg der Beklagte zu und fand einen freien Platz, der vorn am Eingang lag (Anhörung gemäß Protokoll vom 12.1.2012, S. 2). Der Kläger saß – wohl – im hinteren Teil der Straßenbahn, nach dem Vortrag der Berufung (BB S. 4) etwa 10 – 15 m vom Beklagten entfernt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fühlte sich dieser durch die Musik genervt (Protokoll a.a.O.). Er stand auf und ging zum Kläger um diesen höflich zu fragen (Protokoll a.a.O.), ob dieser die Musik nicht ausstellen oder leiser machen könne. Darauf habe der Kläger erwidert, halt die Fresse und setzt dich wieder hin. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung (Protokoll S. 1) erklärt, er habe gesagt, bleiben sie doch mal ruhig, bleiben sie sitzen. Die Musik wurde nicht abgeschaltet. Weiter nach den eigen Angaben hat der Beklagte dem Kläger nach dem Wortwechsel 2 oder 3 Ohrfeigen versetzt und es kam zu weiteren körperlichen Auseinandersetzungen (u.a. warf der Beklagte ein Schlüsselbund nach dem Kläger, traf aber nicht), bevor der Beklagte nach dem Eingreifen von zwei Fahrgästen und der Zeugin F. vom Kläger abließ. Der Kläger erlitt neben verschiedenen Schürfwunden eine metacarpale-IV-Schaftfraktur der linken Hand, die bis heute zu Bewegungseinschränkungen führt.

Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld von wenigstens 6.500,– Euro, er macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung geltend (421,35 Euro; Vereinzelung Klageschrift S. 6/7 [Bl. 6/7 I]) und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz aller möglichen künftigen Schäden verpflichtet ist.

Der Beklagte, der an einer Morbus Wilson Erkrankung leidet, wendet Schuldunfähigkeit ein. Das Landgericht hat zu[…]


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