Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung: Übersehen einer Radiusköpfchen-Dislokation

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Koblenz, Az.: 5 U 370/15, Beschluss vom 21.07.2015
Gründe
Foto: bennymarty/ Bigstock

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I. Nach einem Sturz stellte sich der seinerzeit nahezu sieben Jahre alte Kläger zu 1) am 30. Juni 2008 im Krankenhaus der Beklagten vor. Man diagnostizierte eine linksseitige Ulnaschaftfraktur, die anschließend operativ versorgt wurde. Eine außerdem vorhandene Radiusköpfchendislokation blieb unkorrigiert. Nachdem man im Krankenhaus am 15. Oktober 2008 die primär eingebrachte Schienung entfernt hatte, wurde dort deutlich, dass die Elle in Fehlstellung verheilt und das Radiusköpfchen in einer Verrenkungsposition belassen worden war. Es kam deshalb am 12. November 2008 zu einem Revisionseingriff, der auf eine Korrektur abzielte. Die dabei eingesetzten Kirschnerdrähte wurden am 10. Dezember 2008 entfernt. Bei persistierenden Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens begab sich der Kläger zu 1) schließlich andernorts in Behandlung und unterzog sich am 16. April 2009 und am 30. März 2010 zwei weiteren Operationen. Trotz nachfolgender intensiver Krankengymnastik ließ sich seiner Darstellung zufolge auch langfristig kein befriedigendes Ergebnis erreichen. Das Ellenbogengelenk sei narbig und anhaltend deformiert sowie zum Teil nur unter Schmerzen beweglich. Das beeinträchtige ihn in seinen Aktivitäten und belaste auch psychisch.

Vor diesem Hintergrund hat er die Beklagte im vorliegenden, am 24. April 2012 eingeleiteten Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegenstand der Klage, an der sich der Kläger zu 2), sein Vater, im Hinblick auf einen durch die Beklagte veranlassten Unterhaltsmehraufwand für den Kläger zu 1) beteiligt hat, ist namentlich eine Schmerzensgeldforderung von 37.500 € gewesen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte vorab eine immaterielle Ersatz[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv