Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Unverwertbarkeit wegen fehlender Speicherung von Rohmessdaten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 Z) 53 Ss-OWi 719/19 (406/19) – Beschluss vom 02.01.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 27. November 2019.

Anzumerken ist – trotz der sehr sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Urteil zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18, NZV 2018, 275 ff.) und vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) – auf den Anwaltsschriftsatz vom 6. November 2019 lediglich Folgendes:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht erhoben worden.

Aber selbst wenn ein Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten abgelehnt worden wäre oder solche durch das System nicht gespeichert werden würden, ließe sich daraus keine Gehörsrüge begründen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, insbesondere der Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18, aaO.) und das Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, aaO.) für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung haben; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfalten Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv