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Zumutbarkeit Nachbesserungsmaßnahme bei Eingliederung von Zahnersatz

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LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 85/18 – Urteil vom 19.02.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden infolge der von der Beklagten in der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 fehlerhaft eingebrachten Brücken 16-14, 13-11, 21 und 35-37 sowie der Krone 46 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Mönchengladbach, Az. 6 OH 22/16, tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus einer behaupteten zahnärztlichen Fehlbehandlung.

Die Beklagte ist niedergelassene Zahnärztin mit Praxis in Mönchengladbach. Die am 21.01.1999 geborene Klägerin stellte sich bei der Beklagten erstmalig am 10.10.2013 vor. Im Rahmen der Erstbehandlung fertigte die Beklagte eine OPG-Aufnahme an, die u.a. bereits stark zerstörte Zähne 15, 12 und 36 zeigte.

Am 31.10.2013 wurden der Klägerin die Zähne 12 und 15 entfernt und eine Interimsprothese eingesetzt. Die Entfernung des Zahnes 36 erfolgte am 08.11.2013. Am 17.01.2014 führte die Beklagte am Zahn 46 einen Stiftaufbau durch, um im weiteren Behandlungsverlauf eine Krone einsetzen zu können.

Am 04.02.2014 wurden bei der Klägerin im Oberkiefer die Zähne 21, 11, 13, 14 sowie 16 und im Unterkiefer die Zähne 35, 37 und 46 zur Vorbereitung der Brücken- bzw. Kroneneingliederung unter Narkose beschliffen und Abdrücke genommen. Die Beklagte erstellte zudem Provisorien und setzte diese der Klägerin in den vorgenannten Bereichen ein.

Am 11.02.2014 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten mit Schmerzen im Oberkiefer v[…]


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