Oberlandesgericht Saarbrücken 8. Zivilsenat – Az.: 8 U 472/09 – 122 – Urteil vom 30.08.2012
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 75/09 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-, des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform e. abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.
Die Beklagte bot auf der Internetplattform e. im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung „V. Weiss Gold“ ab einem Startpreis von 1,– € an (Anlage K 1 = GA 15 ff.). Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot „Zustand: Gebraucht“. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:
„Hallo an alle Liebhaber von V..
Ihr bietet hier auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)
Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichskeit halber)
Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden.
Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen.
Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und ein Ersatzakku
Privatverkauf, daher keine Rücknahme
Viel Spaß beim Bieten“
Die Firma V. bietet handgefertigte, besonders wertvolle Mobiltelefone an. Der Kläger, der wusste, dass es sich hierbei um wertvolle Mobiltelefone handelt, gab ein Maximalgebot von 1.999,– € ab und erhielt für 782,– € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.9.2008 (Anlage K 4 = GA 22 f.) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.9.2008 erfolglos auffordern, ihm ein „Original Handy Signature weiß-gold“ zur Verfügung zu stellen oder den hierfür erforderlichen Geldbetrag in Höhe von 23.218,– € (24.000,– € – 78[…]