Untersagung auf und in allen Sportanlagen
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 26/21 – Beschluss vom 05.03.2021
Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen die Mitglieder des 11. Senats wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers sowie die weiter gestellten Hilfsanträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt ein Fitnessstudio in Brandenburg. Er wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die in § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (6. SARS-CoV-2-EindV, v. 12. Februar 2021, GVBl. II Nr. 16) angeordnete Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen Sportanlagen.
§ 12 der 6. SARS-CoV-2-EindV lautet:
Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) …
Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Die Regelung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtlich garantierte und hier anwendbare Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), hilfsweise die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) dar. Die angegriffene Regelung sei nicht durch einen der in Art. 52 AEUV oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zweck der angegriffenen Verordnung sei die Verhinderung eines Gesundheitsnotstands, das heiße, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Dieses Ziel werde durch die angegriffene Verordnung jedoch nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies zeigten namentlich die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 der 6. SARS-CoV-2-EindV, aber auch der Umstand, dass die 6. SARS-CoV-2-EindV in einigen Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichte, obwohl dieser selbst nach Angaben der H[…]