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Pflichtteilsanspruch – Auskunftsansprüche gegen Erben

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Anspruch auf eidesstattliche Versicherung
LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 795/17 – Urteil vom 21.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.983,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage gegen die Beklagte zunächst einen Auskunftsanspruch mit begehrter Versicherung an Eides statt, einen Wertermittlungsanspruch und einen bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Nach Auskunftserteilung und Wertermittlung verfolgt der Kläger zuletzt nur noch seinen Antrag hinsichtlich der Auszahlung seines Pflichtteils.

Der Kläger und zwei weitere Brüder sind leibliche Abkömmlinge des am 18. Oktober 2014 verstorbenen Herrn A. M. (im folgenden: Erblasser). Die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte und der Erblasser hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 4. Mai 1983 (K 3, Bl. 7 ff. d.A.) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Kläger besteht daher grundsätzlich eine Pflichtteilsquote von 1/12.

Der Kläger ist von Beruf Bäckermeister. Im Jahr 1989 hatte der Kläger entschieden, sich als Bäcker selbstständig zu machen und eine damals angebotene Bäckerei zu erwerben. Der Kläger erwarb die Immobilie mit der entsprechenden Bäckerei für 600.000,00 DM, wobei die Beklagte die angegebene Finanzierung für nicht glaubhaft hält. Im 6. oder 7. Geschäftsjahr des Bäckereibetriebs ist ein Backofen kaputtgegangen. Die Anschaffung eines solchen Backofens wurde durch den Kläger auf 50.000,00 DM beziffert. Aus diesem Grund hat der Kläger bei der Kreissparkasse K. vorgesprochen, um eine Finanzierung für den Erwerb eines neuen Backofens zu besprechen. Von dort wurde dem Kläger die Finanzierung eines neuen Backofens signalisiert.

Im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Klägers haben der Erblasser und die Beklagte durch Verpfändungserklärung vom 31. Dezember 1990 Sparguthaben bei der Kreissparkasse K. als Sicherheit für bestehende und künftige Forderungen der Kreissparkasse K. zumindest gegen den Kläger und später wohl auch gegen seine Ehefrau hinterlegt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1995 teilten der Erblasser und die Beklagte der Kreissparkasse mit, […]


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