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Selbständiges Beweisverfahren – Antragsrücknahme vor Beweiserhebung

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LG Lübeck, Az.: 7 T 243/15, Beschluss vom 16.07.2015

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Reinbek vom 22.04.2015.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 haben die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Durch Beschluss vom 02.10.2014 hat das Amtsgericht die Durchführung einer Beweiserhebung beschlossen und die Beweisfragen, wie beantragt, gestellt. Mit Verfügung vom 29.01.2015 hat das Amtsgericht um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen oder umgestellt wird. Weiterhin hat das Amtsgericht erklärt, dass gegebenenfalls sodann nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog verfahren werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 haben die Antragsteller ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Sie haben beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Beweisverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 22.04.2015 hat das Amtsgericht den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog beruhe. In den Fällen der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu treffen (unter Bezugnahme auf BGH NZBau 2005, 42; BGH NJW-RR 2004, 1005). Ob auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog angewendet werden könne, sei umstritten. Die rechtliche Beurteilung des Sach- und Streitstandes im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens sei nicht vorgesehen. Es widerspreche dem Wesen des selbständigen Beweisverfahrens, eine solche rechtliche Abwägung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzuführen.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.04.2015. Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Gericht habe zunächst in dessen rechtlichen Hinweis eine Vorschrift für analog anwendbar erachtet und auf diese Möglichkeit ausdrücklich verwiesen. Das Amtsgericht habe[…]


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