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Rückzahlungsanspruch Maklerprovision bei Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

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Rücktritt vom Immobilienkauf: Maklerprovision und die Frage der Anfechtbarkeit
Der vorliegende Fall dreht sich um die komplexe Frage der Maklerprovision im Kontext eines rückabgewickelten Immobilienkaufvertrags. Im Kern geht es darum, ob die Maklerprovision zurückgezahlt werden muss, wenn der Grundstückskaufvertrag aufgrund von arglistiger Täuschung durch die Verkäuferin rückabgewickelt wird. Die Kläger hatten den Kaufvertrag wegen nicht erfüllter Garantien, insbesondere der „Freiheit von Mietstreitigkeiten“, angefochten und die Rückzahlung der Maklerprovision gefordert. Die Beklagte, in diesem Fall die Maklerin, argumentierte, dass ihr Provisionsanspruch bestehen bleibt, da der Kaufvertrag nicht entfallen, sondern nur rückabgewickelt sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-18 U 22/19 >>>

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Die Rolle der Anfechtbarkeit
Rücktritt vom Immobilienkauf: Ungeklärte Maklerprovision bei arglistiger Täuschung lässt Rechtsprechung und juristische Lehre weiterhin im Streit. (Symbolfoto: Mr. Ashi. Sae Yang /Shutterstock.com)

Die Kläger argumentierten, dass die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags ausreiche, um den Provisionsanspruch der Maklerin zu entkräften. Sie beriefen sich auf ein Anerkenntnisurteil aus einem Vorprozess gegen die Verkäuferin, in dem diese die arglistige Täuschung eingestanden hatte. Die Maklerin hingegen bestritt die Relevanz dieses Anerkenntnisurteils für ihren Provisionsanspruch und forderte eine dogmatisch fundierte Grundlage für die Rechtsprechung, die die bloße Anfechtbarkeit des Hauptvertrags zum Entfallen des Provisionsanspruchs führt.
Rechtsprechung und dogmatische Grundlagen
Die Maklerin kritisierte die fehlende dogmatische Grundlage der Rechtsprechung, die den Provisionsanspruch bei Anfechtbarkeit des Hauptvertrags entfallen lässt. Sie argumentierte, dass die Kläger durch die gerichtliche Durchsetzung der kaufvertraglichen Rückabwicklung den wirtschaftlichen Äquivalent des Kaufvertrags erhalten wollten, was ihren Provisionsanspruch nicht tangiere.
Arglistige Täuschung und Rechtskraft
Die Kläger stützten ihre Argumentation auf die im Vorprozess gegen die Verkäuferin erlangte R[…]


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