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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Werkvertragskündigung durch Besteller

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LG Berlin – Az.: 57 S 283/12 – Urteil vom 26.09.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das am 15.10.12 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte -113 C 29/12 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1540,95 EUR (einschließlich der bereits rechtskräftig titulierten 24,95 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.11 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der für den Abschluss des Zwischenvergleichs entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 36% und der Beklagte zu 64% zu tragen. Die Kosten für den Zwischenvergleich (Einigungsgebühr) werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise aus § 649 Abs. 2 BGB begründet.

1. Die Parteien haben ein Internetsystemvertrag geschlossen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB darstellt.

a) Dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde, insbesondere auch in ausreichend bestimmter Form die wesentlichen gegenseitigen Vertragspflichten (essentialia negotii) vereinbart sind, der Beklagte den Vertrag auch nicht wirksam angefochten und ihm kein Anspruch aus §§ 311 und 826 BGB auf Aufhebung des Vertrages zustehen, steht zwischen

den Parteien bereits rechtskräftig fest, weil das amtsgerichtliche Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten von diesem nicht (z.B. mit einer Anschlussberufung) angefochten wurde, er somit die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht wirksam angegriffen hat und diese Umstände insoweit feststehen.

b) Abgesehen davon geht die Kammer ebenfalls von der Wirksamkeit des Vertrages aus.

aa) Die essentialia negotii ergeben sich schon ausreichend aus dem Vertrag selbst nebst einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Erhalt der Beklagte im Vertrag mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Aus ihnen ergibt sich, dass die Klägerin gegen Entgelt (100,– € monatlich für 48 Monate und Anschlussgebühr von 399,– €) einen Internetauftritt/eine Website einschließlich Domain und E-Mail-Adresse für den Beklagten zu erstellen und 4 Jahre vorzuhalten hatte, 4 x jährlich eine Aktualisierung schuldete und die Website bei verschiedenen Suchmaschinen anzumelden hatte (vgl[…]


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