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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsvertrag – Kosten für physiotherapeutische Maßnahme

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AG Coburg – Az.: 12 C 207/14 – Urteil vom 11.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 237,– € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung aus zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer … einen Krankenversicherungsvertrag. Dem Krankenversicherungsvertrag liegt der Tarif 2035 zugrunde.

Aufgrund eines degenerativen LWS-Syndroms und einer Implantation an der rechten Hüfte wurde dem Kläger am 10.10.2013 medizinisch notwendige manuelle Therapiebehandlung und medizinisch notwendige KG-Behandlung verordnet. Der Kläger nahm die Behandlung im Zeitraum zwischen dem 23.10.2013 und 17.12.2013 wahr. Die Behandlung erfolgte durch den staatlich geprüften Masseur und medizinischen Bademeister, Physiotherapeut und Lymphtherapeut Herrn …. Mit Rechnungsnummer … vom 11.12.2013 rechnete der Masseur die Krankengymnastik und Lymphdrainage zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 469,80 € ab. Die Beklagte rechnete die zu erstattende Leistung mit Abrechnungsschreiben vom 17.12.2013 ab.

Von den abgerechneten Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 469,80 € wurden 232,80 € erstattet. Der Differenzbetrag in Höhe von 237,– € wird mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt.

Die Parteien haben folgende vertragliche Vereinbarung getroffen:

„2.1 Ambulante Heilbehandlung

Physikalisch-medizinische Leistungen (Heilmittel)

– 100 % wie ärztliche Leistungen (siehe Nr. 3 d)

…“

„3. Erstattungsfähige Leistungen

….

d) physikalisch medizinische Leistungen (Heilmittel)

als physikalisch-medizinisch Leistung gelten Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsb[…]


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