OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 54/12 – Urteil vom 02.10.2012
Der Rechtsstreit wird, soweit er noch wegen der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte betreffend die fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsvertragsnummer 4.1 912 403.12 beim Oberlandesgericht anhängig ist, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des BGH vom 28.3.2012 (Az. IV ZR 76/11) ausgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 912 403.12 sowie aus einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 6.0 747 964.49 geltend.
Mit Teilurteil vom 21.8.2012 wurde die Berufung des Klägers betreffend die Abweisung seiner Klage auf verzinsliche Rückzahlung der Prämien für den fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag zurückgewiesen, auf dessen Feststellungen zum Zustandekommen der Verträge verwiesen wird. Der Senat hat mit Verfügung vom 10.7.2012 darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO betreffend Ansprüche des Klägers aus dem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 4.1 912 403.12 in Betracht kommt.
II.
Der Rechtsstreit war wegen der Ansprüche des Klägers aus der fondsgebundenen Rentenversicherung nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Ansprüche aus dem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 4.1 912 403.12 hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war, obwohl bereits mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist. Die Frage, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar ist, bildet den Gegenstand einer Vorlageentscheidung des BGH vom 28.3.2012 zum Europäischen Gerichtshof (Az.: IV ZR 76/11), der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich ist, so dass im Hinblick darauf die Aussetzungsvoraussetzungen gegeben sind.
1. Bei dem abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den für die Frage der Wirksamkeit des Vertragsschlusses das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 9, 11).
2. Der Versicherungsvertrag über die fondsgebundene Rent[…]