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Notarkosten – Geltendmachung gegenüber nur einem Gesamtschuldner

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OLG Jena, Az.: 7 W 340/12, Beschluss vom 01.09.2014

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kostenschuldnern auferlegt.

III. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 545,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kostenschuldner wenden sich gegen eine Notarkostenrechnung des Kostengläubigers vom 13.07.2011. Das Landgericht hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.01.2012 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Beschwerde.

Die Kostenschuldner beabsichtigten, ihr Hausgrundstück in E., L.-weg …, an den Kaufinteressenten S. T. aus Sch. zum Kaufpreis von 250.000 EUR zu verkaufen. In einer privatschriftlichen Vollmachtsurkunde vom 06.05.2011 ermächtigten beide – Kostenschuldner und Kaufinteressent – die Maklerin B. C. dazu, dem Kostengläubiger einen Auftrag zur Vorbereitung einer notariellen Kaufvertragsurkunde zu erteilen. In der Vollmacht heißt es:

„Kommt es nicht zur Unterzeichnung der vorbereiteten Urkunde, ist die Vertragspartei zur Übernahme etwaiger Notariatsgebühren verpflichtet, die die Unterzeichnung unterlässt.“

Die Vollmacht trägt die Unterschriften von Kostenschuldner und Kaufinteressent.

Der Kostengläubiger erstellte einen entsprechenden Grundstückskaufvertragsentwurf vom 18.05.2011, Az. 11-1305-he, der an diesem Tag beurkundet werden sollte.

Zu dem Beurkundungstermin kam es nicht, da der Kaufinteressent sein Kaufinteresse zurücknahm.

Der Kostengläubiger rechnete mit Kostenrechnung vom 13.07.2011 seine Gebühren wie folgt ab:

– Vertragsentwurf mit Beurkundungsauftrag § 145 III Kostenordnung, Wert: 250.000,00 EUR 432,00 EUR

– Dokumentenpauschale, § 136Abs. 1 Nr. 1,Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 152 Abs. 1 KostO 22,00 EUR

– Auslagen §§ 152Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO  4,35 EUR

– Zwischensumme: 458,35 EUR

– 19 % Mehrwertsteuer gemäß § 151a Abs. 1 KostO 87,09 EUR

– Summe: 545,44 EUR

Die Kostenschuldner haben hiergegen mit Schreiben vom 27.01.2012, eingegangen am gleichen Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Erfurt gestellt. Sie haben geltend gemacht, aufgrund der Vereinbarung mit dem Kaufinteressenten in der Vollmachtsurkunde nicht zur Bezahlung der Kostenrechnung verpflichtet zu sein.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 30.03.2012 und eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landge[…]


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