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Untreuevorwurf gegenüber Rechtsanwalt wegen Nichtüberweisung von Mandantengeldern

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OLG HAMM
Az.: 3 Ss 74/02
Beschluss vom 04.12.2001
Vorinstanz: LG Essen – Az.: 57 (38/99) 29 Js 710/98

Strafsache wegen Untreue u.a.:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 22 kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4 Dezember 2001 hat der 3 Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 3 Juni 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und unbefugten Führens ausländischer Amtsbezeichnungen in 12 weiteren Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten für die Dauer von einem Jahr untersagt, als Rechtsanwalt selbständig tätig zu werden. Die Strafkammer hat auf die Berufung des Angeklagten die Freiheitsstrafe wegen Untreue in zwei Fällen auf zwei Jahre herabgesetzt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Des weiteren hat die Kammer davon abgesehen, gegen den Angeklagten ein Berufsverbot zu verhängen Hinsichtlich des Tatkomplexes des unbefugten Führens ausländischer Amtsbezeichnungen in 12 Fällen ist das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden
1.
Gegen dieses Urteil der Berufungsstrafkammer richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt und die Änderung des Schuldspruchs m ein Vergehen der Untreue sowie die Aufhebung im Strafausspruch erstrebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.
2.
Dem Schuldspruch liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde „Am 05.04.1994 erlitt der Geschädigte auf der BAB 42 einen schweren Verkehrsunfall. Er wurde schwer verletzt, fiel zunächst in ein Tiefkoma und befindet sich auch zur Zeit noch als Pflegefall in einem Wachkoma. Zur Betreuerin des Geschädigten wurde dessen Mutter, Frau bestellt, die ihrerseits der Lebensgefäh[…]


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