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Radfahrersturz – Unfallursächlichkeit der Tiergefahr zweier rangelnder Hunde

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OLG München – Az.: 10 U 4540/16 – Urteil vom 23.06.2017

1. Die Berufung des Klägers vom 22.11.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 21.10.2016 (Az. 24 O 6402/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Symbolfoto:Von Peeradontax /Shutterstock.com

Der Kläger ist die Haftpflichtversicherung des Hundes der Zeugin Dr. A. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfallgeschehen vom 06.10.2013 gegen 08.30 Uhr in … München, F. str. 1, auf dem dortigen, mit Zeichen 240 zu § 41 I StVO beschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg. Die Beklagte mit ihrem Pudelmix und die Versicherungsnehmerin des Klägers, die Zeugin Dr. A., mit ihrem 6 Monate alten Flat Coated Retriever namens Fynn gingen spazieren, die Hunde befanden sich nicht angeleint auf der an den Weg angrenzenden Wiese. Die verletzte Zeugin S. näherte sich auf ihrem Fahrrad auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg der Wiese, auf der sich die Hunde befanden, der Hund der Zeugin Dr. A. schlug einen Haken und lief auf den Radweg zu, die Geschädigte, die keinen Helm trug, bremste, stürzte und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt und erlitt u.a. eine Schädelfraktur. Der Kläger bezahlte Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall unter Anrechnung von 30 % Mitverschulden an die Geschädigte S., insgesamt 40.748,69 €. Hiervon macht er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 % geltend.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 36/45 d.A. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 28.10.2016 zugeste[…]


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