Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 U 8/11
Urteil vom 06.10.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.12.2010 – 6 O 173/10 C – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist von Beruf Handelsvertreter. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi zum Preis von 11.200,00 €. Er verlangt im Rechtstreit die Rückabwicklung dieses Vertrages.
Der schriftliche Kaufvertrag (Anlage A 1) wurde auf einem von der Beklagten verwendeten Formular abgeschlossen. Das Formular enthält die Überschrift: „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Händlergeschäft)“. Es gibt Rubriken für die Eintragung von Verkäufer und Käufer, wobei die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthält. In der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile ist handschriftlich „Handelsvertreter ….“ eingetragen. Das Formular enthält unmittelbar nach der Bezeichnung der Vertragspartner im oberen Teil des Formulars den folgenden vorgedruckten Gewährleistungsausschluss:
„Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jedweder Gewährleistung / Sachmängelhaftung im Hinblick auf technische und optische Mängel jeglicher Art, insbesondere frühere Unfälle sowie auftretende Mängel in Folge früherer Unfälle, verkauft. Das Fahrzeug wird daher ausdrücklich als nicht unfallfrei, nicht nachlackierungsfrei und technisch nicht mängelfrei verkauft. Desweiteren wird für die Standhaftigkeit beim TÜV keine Gewähr übernommen. Der Au[…]