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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

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EuGH – Az.: C‑136/20 – Urteil vom 06.10.2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Art. 5 Abs. 1 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen führen – Art. 5 Abs. 3 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), bei denen der Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen kann – Überprüfung der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung durch den Entscheidungsmitgliedstaat in der der Sanktionsentscheidung beigefügten Bescheinigung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑136/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn) mit Entscheidung vom 12. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2020, in dem Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe gegen………..
Erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
………….

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Machovičová als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Drexel als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und L. Havas als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2021

folgendes Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/21[…]


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