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Mieterduldung von Deckenreparaturen

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LG Berlin, Az.: 63 S 493/09, Urteil vom 30.04.2010

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 121/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Beklagten sind auf Grund des Mietvertrages vom 19.8.1982 Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers, der durch Erbfolge Eigentümer geworden und in das Mietverhältnis eingetreten ist.

Foto: volkovslava/Bigstock

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg zum Aktenzeichen 9 C 634/04 trugen die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.2.2005 vor, dass im Schlaf- und Wohnzimmer beschädigter Stuck vorhanden sei. Im Kinderzimmer habe sich der Stuck teilweise vom Deckenputz gelöst. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg zum Aktenzeichen xxx wandten die Beklagten mit Schriftsatz vom 22. 8. 2006 ein, im Kinder- und im Schlafzimmer seien Rigips- und Holzdecken angebracht, weil die verputzten Decken durchhingen und der Stuck breche.

Der Kläger hat die Duldung der Entfernung der Zwischendecken in den von ihm benannten Zimmern 1 und 4 und die sich anschließende Ausbesserung der Schäden – sofern welche bestünden – begehrt sowie hilfsweise die Feststellung, dass in den vorgenannten Zimmern sowie im Wohnzimmer keine Deckenschäden bestünden. Er hat ferner von den Beklagten die Erteilung der Auskunft verlangt, welches der Zimmer Nr. 2 und 3 als Wohnzimmer diene.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, bei Mietvertragsbeginn sei im Zimmer 1 die Putzdecke ohne Stuck und durchhängend gewesen; die Decke des Zimmers 4 sei schadhaft gewesen, der Stuck dort sei ebenfalls beschädigt. Sie hätten im Einverständnis mit der Vorvermieterin die Zwischendecken angebracht. Sie sind der Auffassung, der bei Überlassung der Wohnung vorhandene Zustand der Mietsache sei als vertragsgemäß vereinbart worden.

Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Duldungsanspruch sei unbegründet, weil er gemäß §§ 195 Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB per 31.12.2005 verjährt sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er sich lediglich au[…]


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