OLG Stuttgart – Az.: 12 U 35/16 – Urteil vom 18.10.2016
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.01.2016 – 3 O 59/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27.04.2010 entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 256.329,61 € festgesetzt
(Schmerzensgeld: 60.000,00 €, bezifferter materieller Schaden: 191.329,61 €, Feststellungsantrag: 5.000,00 €).
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem am 27.04.2010 erlittenen Verkehrsunfall.
1.
Der Kläger erlitt am Unfalltag auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle als Polier im Straßen- und Tiefbau mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall, der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner verursacht wurde. Die Alleinhaftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde am Unfalltag in der Notaufnahme im S…-B… Klinikum behandelt. Nach der Anfertigung einer CT-Aufnahme am 07.06.2010 wurde der Kläger wegen einer Kahnbeinfraktur mit sog. Schwurhandgips rechts behandelt. Am 01.09.2010 wurde die Ruhigstellung beendet. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde der Kläger in der BG Klinik T… vorstellig. Am 08.09.2010 wurde wegen dystrophischer Bewegungseinschränkung eine komplexe stationäre Rehabilitationsmaßnahme geplant, welche dort vom 20.09. bis 18.10.2010 durchgeführt wurde.
Die Beklagte bezahlte an den Kläger vorprozessual Vorschüsse i. H. v. insgesamt 39.500,00 € zur allgemeinen Verrechnung.