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Strafbefehl – Gericht kann abweichende Kostenentscheidung erlassen

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Konflikt im Gerichtssaal: Ausnahmen bei der Kostentragungspflicht im Strafbefehlsverfahren
Der vorliegende Fall dreht sich um einen beantragten Strafbefehl, der vom Amtsgericht Kehl (Az.: 2 Cs 308 Js 17340/22) im Juli 2023 bewertet wurde. Das Kernproblem dieses Verfahrens konzentriert sich auf die Abweichung von der gewöhnlichen Kostenentscheidung. In der Regel muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen, jedoch wurde in diesem Fall eine Ausnahme zugunsten des Beschuldigten gemacht, wodurch ein rechtsmedizinisches Gutachten, das für die Klärung des Sachverhalts notwendig war, von der Staatskasse getragen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Cs 308 Js 17340/22 >>>

Diskussion um die Kostenentscheidung
Die Staatsanwaltschaft Offenburg erhob Vorwürfe des tätlichen Angriffs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gegen den Angeklagten. Obwohl die Staatsanwaltschaft anfangs darauf bestand, alle Kosten des Verfahrens einschließlich des rechtsmedizinischen Gutachtens auf den Angeklagten abzuwälzen, wurde dieser Antrag vom Gericht nicht vollständig gebilligt. Die Kosten für das rechtsmedizinische Gutachten, das zur Ermittlung des Zustands des Angeklagten zum Tatzeitpunkt benötigt wurde, wurden von der Staatskasse getragen.
Rechtliche Grundlagen und Interpretationen
Die Anwendung von § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde in diesem Verfahren diskutiert. Nach diesem Paragraphen darf der Richter keinen Strafbefehl mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt erlassen, ohne eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Dennoch hat das Gericht in diesem Fall eine abweichende Entscheidung in Bezug auf die Kosten getroffen, da die Kostenentscheidung nicht als „Rechtsfolge“ im Sinne dieser Norm angesehen wird.
Unbilligkeit bei Kostentragung
Das Gericht stellte fest, dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den Kosten für das Gutachten zu belasten. Die Kosten für das Gutachten entstanden nur, weil die Staatsanwaltschaft zunächst auf ihrem Strafbefehlsantrag beharrte, obwohl es erhebliche Hinweise auf die rauschbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gab. Der Angeklagte sollte daher nicht für die Auslagen verantwortlich gemacht werden, die notwendig waren, um die Staatsanwaltschaft von dem hinreichenden Tatverdacht wegen Vollrauschs zu überzeugen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Insgesamt stellt dieser Fall eine interessante Ausnahme von der Regel dar, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen h[…]


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