LG Itzehoe – Az.: 9 S 30/12 – Urteil vom 30.11.2012
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung.
Die Kammer nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf folgende tatbestandliche Feststellungen des Amtsgerichts Bezug:
„Die Klägerin verlangt in einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete.
Die Klägerin ist Eigentümerin, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung unter der Adresse F. in W..
Derzeit beträgt die monatliche Nettokaltmiete 284,00 €. Die Wohnfläche beträgt 45 qm.
Ursprünglich hatte die Beklagte mit der Firma B. GmbH & Co. KG den Mietvertrag abgeschlossen. Die Klägerin erwarb von der früheren Vermieterin die Wohnung und wurde am 28.12.2007 ins Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 verlangte die Deutsche A. GmbH namens der Klägerin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 324,00 € und führte weiter aus:
„Zuzüglich Vorauszahlungen 161,00 €
zuzüglich Betriebskosten Kabelvollversorgung 3,10 €
neue Gesamtmiete ab 01.05.2011 488,10 €.“
Auf der 2. Seite des Mieterhöhungsverlangens (Bl. 5 der Akte) formulierten die Bevollmächtigte der Klägerin die Zustimmungserklärung wie folgt vor:
‚Dem Mieterhöhungsverlangen stimme(n) ich (wir) zu. W., den .'“
Die begehrte Zustimmung erteilte die Beklagte nicht.
Das Amtsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Zwischenurteil als zulässig erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass ihr ein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Das pauschale Bestreiten der Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen seitens der Beklagten sei nicht erheblich, zumal diese sich insoweit auch hätte informieren können; die Vergleichswohnungen seien identifizierbar. Das Mieterhöhungsverlangen stamme auch von dem Vermieter, die Verwaltung habe es in seinem Namen abgegeben. Die Beklagte werde mit dem Zustimmungsverlangen auch nicht unzulässigerweise zu einer Zustimmung zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen gedrängt. Aus der Würdigung des Mieterhöhungsverlangens insgesamt ergebe sich, dass die Klägerin lediglich eine erhöhte Nettokaltmiete verlange. Die Mitteilung der Vorauszahlungen in dem Erhöhungsverlangen sei offensichtlich nur informatorisch erfolgt. Es sei für die Mieterseite[…]