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Einwilligungsvorbehalt – Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs

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AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 154/18 – Beschluss vom 03.09.2021

Die Betreuung wird erweitert.

Die Betreuung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

Umgangsbestimmung,
Werkstattangelegenheiten,
Vermögenssorge,
Wohnungsangelegenheiten,
Aufenthaltsbestimmung,
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Als Betreuerin bleibt bestellt:

Frau…

– Vereinsbetreuerin –

Der Betroffene bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs – insbesondere die Benutzung seines eigenen Mobiltelefons („Handys“) und/oder eines anderen Mobiltelefons, Computers, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes – betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) sind gegeben.

Der Betroffene kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit leichter Verhaltensstörung, diejenigen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen, die zu den im Tenor genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K. N. vom 20.06.2015 und dem ärztlichen Zeugnis der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. R. vom 10.08.2021, dem Bericht der Betreuungsbehörde Stadt B… vom 03.08.2021, der Stellungnahme der Betreuerin P. E. vom 13.08.2021, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin K. K. vom 02.09.2021, der mündlichen Stellungnahme des Betroffenen M. N. im Anhörungstermin vom 26.08.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betroffenen in dessen üblicher Umgebung am 26.08.2021 verschafft hat.

Die Betreuerbestellung ist weiterhin erforderlich, […]


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