LG Darmstadt – Az.: 9 O 69/17 – Urteil vom 15.08.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.707,72 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 2.11.2012 in [Ort und Straße] ereignete und an welchem beteiligt waren ein Straßenbahntriebwagen Nr. … der Klägerin und der Pkw des Beklagten zu 2. der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war.
Der Pkw der Beklagtenseite stand zunächst am rechten Straßenrand; dessen Fahrer versuchte dann zu wenden, übersah dabei die sich nähernde Straßenbahn und kollidierte mit dieser, indem er in deren Seite fuhr.
Mit Rechnung vom 23.4.2013 bezifferte die Klägerin die Reparaturkosten mit 6.070,72 €; hierzu wird auf diese Abrechnung Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Folgende Schadenspositionen macht sie geltend:
Unfallfoto 3,00 €
Kleinmaterial 170,00 €
5 Werkstattstunden 3.465,00 €
Bremsenreiniger 2,02 €
Lackfarbe 4,50 €
Einsatz Mobildienst 59,00 €
Kleinbus 12 km 7,20 €
5 Standtage 2.335,00 €
Pauschale 25,00 €
Mit Schreiben vom 8.5.2013 rügte die Beklagte die Rechnung als nicht transparent, hielt weitere Nachfrage und bat um Vorlage detaillierter Arbeitsnachweise (Anlage B3, Bl. 49 d.A.).
Mit Schreiben vom 2.11.2016 übermittelte die Klägerin der Gegenseite einen Reparaturablaufplan.
Mit Schreiben vom 9.11.2016 erhob die Beklagtenseite die Einrede der Verjährung.
Der Unfallhergang und die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Auf die von Beklagtenseite erhobene Verjährungseinrede hin ist die Klägerin der Auffassung, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Nach §§ 15, 115 Abs. 2 S. 3 VVG trete Hemmung ein, bis der Versicherer den Anspruch endgültig und unmissverständlich ablehne. Eine solche Ablehnung sei nie erfolgt, mithin Verjährung nicht eingetreten.
Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten, beruft die Klägerin sich auf § 1006 BGB. Im übrigen sei der streitgegenständliche Straßenbahnwagen der Baureihe ST 13 […]