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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsschutz – Unfall, da Kassette im Fussraum aufgehoben

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LG Coburg
Az: 21 O 705/03
Urteil vom: 29.11.2003

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 Euro abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kfz.-Kasko-Versicherung in Anspruch.
Der Kläger ist mit seinem Fahrzeug Pkw xxx bei der Beklagten kaskoversichert. Er erlitt am 28.1.2003/0.15 Uhr mit seinem Pkw einen Unfall, als sich beim Wiederbeschleunigen seines Fahrzeugs, das er wegen eines kreuzenden Radfahrers kurz vorher abgebremst hatte, eine Doppelkassettenhülle aus der Ablage löste und zu Boden fiel und der Kläger sich nach der im Fußraum liegenden Kassette bückte, um sie aufzuheben. Er schaute dabei kurz zu Boden. Er lenkte seinen Pkw zunächst gegen ein Verkehrsschild und dann gegen zwei am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge. Abzüglich seiner Selbstbeteiligung betrug sein Eigenschaden unstreitig 5.397,42 Euro, den er von der Beklagten als Kaskoschaden erstattet verlangt.

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus, dass er sich reflexartig nach der in den Fußraum hinabfallenden Kassette gebückt habe, weil er befürchtet habe, sie könne dort das Bremspedal blockieren. Eine derartige Reaktion zur Abwendung einer Gefahrensituation könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden, so dass die Beklagte aus der Kaskoversicherung für den Schaden einzutreten habe.

Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.397,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2003 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall vom 28.01.2003 auf der xxx in xxx Fahrtrichtung Innenstadt, Kaskoversicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege eine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG vor, so dass Leistungsfreiheit eingetreten sei. Wer sich in einer Verkehrssituation von der Fahrbahn ablenken lasse, um sich nach einem heruntergefallenen Gegenstand zu bücken, verstoße […]


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