LG Koblenz – Az.: 10 U 868/12 – Beschluss vom 29.11.2012
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. Januar 2013.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.850 € als Versicherungsleistung aus der von der Klägerin unterhaltenen Hausratversicherung verurteilt, da sich die Beklagte nicht auf die Wertbegrenzung des § 29 Nr. 3 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (VHB) für das entwendete Bargeld berufen kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Nach § 29 Nr. 3 VHB ist maßgeblich für die Entschädigungsgrenze von 1.500 € für Bargeld, dass sich dieses außerhalb eines verschlossenen Behältnisses befunden hat. Das Landgericht hat insoweit zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach den vom Bundesgerichtshof zu dem Merkmal „verschlossen“ aufgestellten Grundsätzen der Tresor der Klägerin „verschlossen“ war, da unstreitig der Tresorschlüssel in einem anderen Raum in einem Hohlraum zwischen Decke und Holzdecke versteckt gewesen sei und somit ein möglicher Täter den Schlüssel nicht ohne weiteres und ohne eigene Anstrengungen in unmittelbarer Griffnähe zum Bestimmungsschloss des Tresors habe auffinden können.
Die Berufung macht hierzu ohne Erfolg geltend, es komme nicht allein darauf an, ob objektive Kriterien gegeben seien, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass das gewählte Versteck des Tresorschlüssels einen unzureichenden Schutz biete. Das Landgericht sei zu Unrecht[…]