Kurzarbeit unwirksam: Arbeitnehmer erhält Urlaubsabgeltung
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 23.05.2023 entschieden, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber teilweise unwirksam war. Der Kläger, ein Koch, hatte gegen die unzureichende Bezahlung und die Nichterfüllung seines Urlaubsanspruchs geklagt. Das Gericht sprach ihm eine Urlaubsabgeltung zu, wies jedoch seine weiteren Ansprüche auf Differenzvergütung für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 ab.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unwirksamkeit der Kurzarbeit: Das Gericht erkannte die Anordnung der Kurzarbeit teilweise als unwirksam an.
Urlaubsabgeltung: Der Kläger erhielt eine Urlaubsabgeltung von 636,96 € brutto zugesprochen.
Kein Anspruch auf Differenzvergütung: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Monate Dezember 2021, Januar 2022 und Februar 2022.
Arbeitsvertragliche Regelungen: Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag des Klägers unzureichende Regelungen zur Kurzarbeit enthielt.
Tatsächliche Arbeitsleistung: Die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung wurde entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden vergütet.
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers: Das Gericht fand keinen Annahmeverzug des Arbeitgebers für die Nichtleistung von Arbeit.
Beweisführung: Das Gericht wertete die Beweisaufnahme und Zeugenaussagen, um die tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers zu ermitteln.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger wurde zur Übernahme von drei Viertel der Prozesskosten verurteilt, während der Arbeitgeber ein Viertel zu tragen hatte.
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