AG Würzburg – Az.: 30 C 2796/11 – Urteil vom 20.09.2012 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 541,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2011 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82% und die Beklagten als Gesamtschuldner 18% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.041,97 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2011 auf der BAB A3 hinter Würzburg in Fahrtrichtung Frankfurt ereignete. An dem Unfall waren insgesamt 3 Pkw beteiligt, die auf derselben Fahrspur hintereinander fuhren. Halter und Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges war der Zeuge Josef B., Fahrer dieses Fahrzeuges der Zeuge Thomas Sch.. Hinter diesem Fahrzeug fuhr an 2. Stelle das klägerische Fahrzeug, ein Pkw vom Typ Audi A 4 Avant, mit dem amtlichen Kennzeichen LEV-CM 167. Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Fahrzeuges. Zum Unfallzeitpunkt wurde es von ihrem Ehemann, dem Zeugen P.-S. gesteuert. Hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr das Beklagtenfahrzeug, amtliches Kennzeichen WM-ZN 238, das zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Aus einem für den Zeugin P.-S. nicht erkennbaren Grund bremste der Fahrer des vor ihm fahrenden Pkw, der Zeuge Sch., das Fahrzeug des Zeugen B. so stark ab, dass dieses Fahrzeug zum Stehen kam. Auch der Zeuge P.-S. bremste das Fahrzeug der Klägerin daraufhin stark ab. In der Folge kam es sowohl zu einem Zusammenstoß des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Zeugen B. sowie auch zu einem Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeugs mit dem klägerischen Fahrzeug. Der genaue Ablauf dieses Vorgangs ist unter den Parteien streitig. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall sowohl im Frontbereich sowie im Heckbereich beschädigt. Die Klägerin behauptet, dass es dem Zeugen P.-S. gelungen sei, das klägerische Fahrzeug in einem Abstand von ca. einem bis zwei Metern hinter dem Fahrzeug des Zeugen B. zum Stehen zu bringen. Unmittelbar danach sei der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf das Fahrzeug des Zeugen B. aufgeschoben. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beläuft sich auf 5.200,00 €. Unterstellt man einen zum Zeitpunkt des Heckaufpralls bereits vorhandenen Frontschaden, so beträgt der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs lediglich 2.700,00 €. Die Klägerin musste ferner für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einen Betrag von 567,87 € aufwenden. Darüber hinaus macht sie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1….