BVerfG
Az.: 1 BvR 105/95
Urteil vom 5.2.2002
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat grundsätzliche Feststellungen zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs getroffen. Ebenso wie der BGH in seiner neuen Unterhaltsrechtsprechung bewertet das Bundesverfassungsgericht die sog. „Anrechnungsmethode“ als verfassungswidrig.
Dem Bundesverfassungsgericht lagen drei Verfassungsbeschwerden geschiedener Ehefrauen vor, die sich während ihrer Ehen zumindest zeitweilig ausschließlich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung gewidmet hatten. Soweit sie nach der Scheidung eine Berufstätigkeit begonnen oder eine bereits während der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit ausgeweitet hatten, rechneten die Familiengerichte das daraus erzielte Einkommen im Wege der „Anrechnungsmethode“ bedarfsmindernd (= wurde abgezogen vom Unterhaltsanspruch) auf den Unterhaltsanspruch gegen die jeweiligen Ex-Ehemänner an. Zur Begründung stellten die Gerichte im Wesentlichen darauf ab, die Berufstätigkeit und das Einkommen der Beschwerdeführerinnen habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Frauen lediglich aus trennungsbedingten Gründen (wieder) berufstätig geworden seien. Das erzielte Einkommen sei dementsprechend anspruchsmindernd nach der „Anrechnungsmethode“ zu errechnen.
Erläuterungen zur Berechnung etc.: Besteht zwischen geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch, so sind für dessen Berechnung die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich. Grundsätzlich steht jedem Ehegatten rund die Hälfte des Einkommens zu, welches die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Die Gerichte haben dabei Einkommensveränderungen nach der Scheidung berücksichtigt, sofern diese sich als Fortführung der die Ehe bereits prägenden Verhältnisse darstellten (z.B. Gehaltserhöhung). Waren beide Ehegatten während der Ehe berufstätig, ist in der Rechtssprechung stets die sog. „Differenzmethode“ gewählt worden. Nach dieser erhält der geringer verdienende Ehegatte die Hälfte der Differenz seines Einkommens zu dem des höher verdienenden Ehegatten. Uneinigkeit herrschte jedoch über die Frage, wie das Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn dieser erst nach der Scheidung eine Berufstätigkeit (wieder) aufgenommen oder etwa eine Teilzeitarbeit aufgestockt hatte. Die Befürworter der sog. „Anrechnungsmethode“ gingen davon aus, dass derar[…]