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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückgabeprotokoll als negatives Schuldanerkenntnis

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AG Leonberg – Az.: 7 C 676/12 – Urteil vom 14.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.712,– € zu bezahlen, nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2012.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung einer Mietkaution.

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in … in der … .

Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2011 beendet.

Die Klägerin macht nunmehr die Rückzahlung dieser Kaution in Höhe von insgesamt 1.712,– € geltend. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen nicht berechtigt.

Die Wohnung sei von ihr in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden.

Sanierungskosten wegen „stark verrauchter Wohnung“ könnten nicht geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Übergabe der Wohnung sei ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, in welchem bestätigt worden sei, dass eine Beschädigung nicht vorhanden sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Rückgabeprotokoll stelle ein negatives Schuldanerkenntnis dar, sodass keine weitergehenden Forderung geltend gemacht werden könnten.

Im Übrigen könnten Schadenersatzansprüche nur bei einer entsprechenden Substanzverletzung geltend gemacht werden.

Eine solche Intensität der Beeinträchtigung der Wohnräume durch intensives Rauchen wird von Seiten der Klägerin bestritten.

Im Übrigen bestreitet die Klägerin die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagte könne auch nicht mit Nachzahlungen im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2009 und 2010 aufrechnen.

Beide Abrechnungen seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden, die Abrechnungen seien formell unwirksam.

So sei zum Einen die Abrechnung über 28 Monate erteilt worden. Im Übrigen sei auch die Heizkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß.

Die Abrechnung einer Pellets-Heizung als Gasheizung sei nicht möglich. Im Übrigen seien die Kosten für das Breitbandkabel heraus zu rechnen, da eine Umlegung auf den Mieter vertraglich nicht vereinbart worden sei.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Grundsteuer in Höhe von 150,– € wird die Höhe der Forderung bestritten.

Da sowohl die Abrechnung für das Jahr 2009 als auch für das Jahr 2010 nicht ordnungsgemäß erfolgt s[…]


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