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Bruchteilsgemeinschaft – Eigentümer einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage

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OLG Celle – Az.: 4 U 70/12 – Urteil vom 12.12.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. April 2012 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft, die an der gemeinsamen Heizungsanlage der Objekte … in … besteht, zuzustimmen;

die im Rahmen der Gemeinschaft angelegte Instandhaltungsrücklage aufzulösen, auf die 32 Objekte aufzuteilen und an die jeweiligen Eigentümer auszukehren;

die vorbenannte gemeinsame Heizungsanlage samt Tanks und dem darin befindlichen Heizöl durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu verwerten, den Erlös auf die 32 Objekte aufzuteilen und an die jeweiligen Eigentümer auszukehren.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, sofern nicht die Kläger zu 1 und 2 oder zu 3 und 4 oder zu 5 und 6 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 8.000 € leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger verfolgen die Aufhebung einer Gemeinschaft, die eine Heizungsanlage betreibt.

Symbolfoto:Von Alhim/Shutterstock.com

Die Parteien sind jeweils (Mit-)Eigentümer von 1989 errichteten Häusern bzw. Doppelhaushälften in den Straßen H. H. und G. Die Grundstücke sind real geteilt. Hierbei handelt es sich ursprünglich um für US-Soldaten gebaute Häuser. Es besteht eine Gemeinschaftsheizanlage für Heizung und Wasser. Hierfür haben die Parteien jahrelang Rücklagen eingezahlt. Die Rücklage beläuft sich derzeit auf ca. 52.000 €. Die Gemeinschaftsheizungsanlage befindet sich im Haus der Beklagten zu 12 und 13. Zu Lasten dieses Grundstücks ist zugunsten der jeweiligen anderen Eigentümer eine Grunddienstbarkeit eingetragen mit dem Recht, eine Fernheizung zu installieren und zu unterhalten. Insgesamt sind 32 Objekte angeschlossen.

Die Heizungsanlage muss unstreitig erneuert werden. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Umfang das zu geschehen hat und ob es sich hierbei um eine Instandhaltung/Reparatur oder Erneuerung h[…]


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