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Arbeitsvertrag – Leasingvertragsklauseln

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa 901/08
Urteil vom 19.06.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.06.2008 – 2 Ca 620/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, nachdem der beklagte Arbeitnehmer aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, darüber, ob die Klägerin von ihm, dem ein Firmenwagen überlassen war, die Kosten der Auflösung des von ihr geschlossenen Leasingvertrages über das Firmenfahrzeug, nämlich eine von ihr an die Leasinggeberin gezahlte Abstandszahlung von 2.750,66 EUR nebst zweier weiterer Leasingraten bis zur Auflösung als Schadensersatz ersetzt verlangen kann.

Die Klägerin berühmt sich einer in einer von ihr vorgelegten „Firmenwagenregelung“ enthaltenen Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Veranlassung verpflichtet ist, den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, innerhalb der Beklagten einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigenen Kosten aufzulösen. Wegen eines von ihr gesehenen Verstoßes des Beklagten gegen diese Regelung begehrt die Klägerin die genannten Zahlungen als Schadensersatz.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2008 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 24.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 25.08.2008, begründet.

Die Klägerin führt weiter aus, warum der Beklagte kein „Außendienstler“ gewesen sei. Insoweit wird auf Blatt 138-140 d. A. Bezug genommen.

Im Übrigen wendet die Klägerin sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Firmenwagenregelung sei wegen Verstößen gegen die Vorschriften des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Schließlich führt sie ihre Rechtsauffassung aus, die Regelung sei keine übermäßige Beeinträchtigung des Rechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegrün[…]


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