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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskauf – Weiterveräußerungsvereinbarung als Kaufpreisfälligkeitsbedingung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 68/11 – Urteil vom 20.12.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das am am 8. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az. 3 O 260/10) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Entwicklungsgesellschaft T… mbH und Herrn R… S… geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 23.03.1994/ 13.06.1996 (UR- Nr. 783/94 der in N… amtsansässigen Notarin …) zu den vereinbarten Bedingungen mit der Beklagten zu 1) als Rechtsnachfolgerin des R… S… fortbesteht.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen die Beklagte zu 1) 90% und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Rechtsstreits: 503.197,82 €
Gründe
I.

Der Kläger ist seit 1998 Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Entwicklungsgesellschaft T… mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines von der Schuldnerin mit Herrn R… S…, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, abgeschlossenen und nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrages. Gegenstand des Grundstückskaufvertrages war eine zunächst unvermessene Teilfläche des im Grundbuch von D… Blatt 225 eingetragenen Flurstücks 45/5 der Flur 2 mit einer Größe von ca. 12.32.02 Hektar. Nach Vermessung und Grundstücksteilung bezieht sich der Kaufvertrag auf die Flurstücke 157, 155 und 123 der Flur 2. Die beklagte Grundstückseigentümerin begehrt widerklagend die Bewilligung der Löschung einer in Grundbuch von D… Blatt 225 unter lfd. Nr. 2 zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Soweit der Kläger mit der Klage zunächst zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht berechtigt sind, die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verlangen, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bez[…]


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