OLG Koblenz – Az.: 1 SsRs 99/12 – Beschluss vom 20.12.2012
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2012, durch das er wegen vorsätzlicher Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt wurde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil trotz der (tatsächlichen oder auch nur behaupteten) Verfahrensfehler oder Mängel der schriftlichen Urteilsgründe keiner der in § 80 Abs. 1 OWiG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht.
Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten, weil
– die Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen und/oder dem Hauptverhandlungsprotokoll widersprechen (so wurden Eichschein und Schulungszertifikat ausweislich Bl. 73 d.A. verlesen und nicht nur – wie überflüssigerweise auch protokolliert ist -, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht);
– die Sachrüge keine Rechtsfragen aufwirft, die einer grundsätzlich Klärung bedürfen – dies gilt auch für die Anforderungen an die Darstellung der subjektiven Tatseite (siehe dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2006 – 1 Ss 145/06 – juris Rn. 4) – und auch nicht ersichtlich ist, dass ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Mit dieser Entscheidung tritt die Rücknahmefiktion des § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG ein.
2. Protokoll, Verfahren und schriftliche Urteilsgründe geben Anlass zu folgenden Anmerkungen:
a) Die verlesenen Urkunden sind im Hauptverhandlungsprotokoll so genau zu bezeichnen, dass später kein Zweifel über den Umfang der Verlesung entstehen kann („Bl. 4 ff. d.A.“ ist unzureichend).
b) Die Protokollnotiz „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ ist als Zusatz zu protokollierten Beweiserhebungen wie Verlesung oder Inaugenscheinnahme überflüssig und für allein nichtssagend und deshalb unzureichend.
c) Ist in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch ein Verteidiger anwesend, gibt es niemanden, dem wirksam ein rechtlicher Hinweis erteilt werden kann. Wird der Betroffene von der Verpflic[…]