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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handy-Schutzbrief-Versicherung – Deckungsvoraussetzungen bei Diebstahl

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LG Berlin, Az.: 7 S 26/10, Urteil vom 09.09.2010

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 15.04.2010 – 6 C 73/09 – geändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: diy13/Bigstock

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Klägerin habe die Deckungsvoraussetzung gemäß § 2 Ziff. 5 c) AVB (Anlage K 8, Bl. 16 d. A.) erfüllt. Die nach der genannten Bestimmung von einem Versicherungsnehmer geforderte Voraussetzung, dass das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“ verlangt einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während der Zeit, in der er sich in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt, wobei das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie insbesondere auf dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation abhängt. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegende Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlsversuch abzuwehren (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.01.2004 – 3 U 39/03 – VersR 2004, 1601, zitiert nach juris: Rz. 18; LG Saarbrücken, Urt. v. 23.12.1999 – 13 AS 83/99 – VersR 2000, 1235, zitiert nach juris; AG Köln, Urt. v. 12.10.2009 – 147 C 16/09 – zitiert nach juris: Rz. 7; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AVBR 92 Rz. 24). Die Frage, ob hierfür ständiger Blick- oder Körperkontakt erforderlich ist oder nur die permanente Zugriffsmöglichkeit, hängt von der jeweiligen Reisephase ab (vgl. LG München, Urt. v. 13.12.1995 – 15 S 15448/95 – VersR 1996, 887, zitiert nach juris, zu § 1 Abs 4 Buchst b ReiseGepAVB 1980).

Einen derartigen versicherten Gewahrsam hat die Klägerin nicht vorgetragen. Er würde nach dem Gefährdungsgrad der Örtlichkeit in eine[…]


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