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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchführung Hautstraffungsoperation im Bereich der Oberschenkel bei überschüssigen Hautlappen

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SG Mannheim – Az.: S 9 KR 2546/12 – Urteil vom 21.01.2014

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 verurteilt, zusätzlich auch eine Hautstraffungsoperation im Bereich der Oberschenkel durchzuführen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) um die Durchführung einer Hautstraffungsoperation.

Die am 1975 geborene – somit heute 38jährige – Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Wegen massiver Adipositas mit beginnender Stoffwechselstörung (Diabetes mellitus, Erhöhung der Blutfettwerte) unterzog sich die Klägerin im Februar 2011 einer Magenverkleinerungsoperation (Magenbypass).

Symbolfoto:Von edwardolive /Shutterstock.com

Am 19.1.2012 beantragte die Klägerin sodann unter Vorlage verschiedener Befundunterlagen (unter anderem Bericht des Zentralinstituts für seelische Gesundheit, M. vom 4.1.2012, Bericht der Praxis für plastische Chirurgie Dr. G., M. vom 16.12.2011) bei der Beklagten die Durchführung einer „Bodylifting“-Operation bzw. eine entsprechende Kostenübernahme: Sie habe nunmehr 47 kg abgenommen. Hierdurch seien „am ganzen Körper sehr unangenehme überschüssige Hautlappen entstanden“. Außerdem leide sie an Neurodermitis und Ekzemen sowie an schmerzhaften Entzündungen unter den herabhhängenden Hautfalten, vor allem im Bereich des Busens, des Bauchs und der Oberschenkelinnenseiten. Hinzu komme, dass sie sich für ihr Aussehen schäme, sie gehe nicht mehr schwimmen und fühle sich „wie eine alte Frau“. Das Schlimmste für sie sei, dass ihre „Ehe den Bach herunter gehe“.

In dem Gutachten vom 8.2.2012 führte der MDK nach Aktenlage aus, nach vier Entbindungen und Reduzierung des Körpergewichts um 47 kg bestehe eine generalisierte Erschlaffung der Bauchhaut, vor allem im Bereich des vorderen Abdomens sowie im Bereich der Brüste (Ptosis Mammae Grad I bis II) und der Oberschenkelinnenseiten. Die Bauchfalte reiche gerade bis an den „Mons Pubis“. Gleichwohl bestehe keine medizinische Notwe[…]


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