OLG Rostock – Az.: 3 W 44/19 – Beschluss vom 20.11.2019
In der Beschwerdesache hat das Oberlandesgericht Rostock – 3. Zivilsenat – am 20.11.2019 beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Rostock im Urteil vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht aus einem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln geltend. Weiterhin begehrt sie die Erstattung von Gutachterkosten im Wege des Schadensersatzes.
Mit ihrem Klagantrag zu 1. hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 697.147,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Mit dem Klagantrag zu 2. hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen den Betrag von 696.000,00 Euro übersteigenden Vorschuss zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit Urteil vom 08.03.2019 hat das Landgericht Rostock den Gegenstandswert auf 766.747,00 Euro festgesetzt. Dabei hat es den Klagantrag zu 2. mit 69.600,00 Euro bewertet.
Mit Beschwerde vom 19.03.2019 begehrt die Klägerin den Streitwert abzuändern und auf 29.626,39 Euro festzusetzen. Auf die Streitwertberechnung finde § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG Anwendung. Hiernach sei bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Zwar erfasse der Wortlaut der Norm nicht Ansprüche auf Zahlung eines Vorschusses zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen. Doch lägen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vor.
Aus den Erwägungen des Gesetzgebers gehe hervor, dass mit § 41 Abs. 5 GKG der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden solle. Der Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen sei eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf die Beseitigung des Mangels und damit auf Instandsetzung. Wie die Mangelbeseitigungsklage lege in gleichem Maße auch die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erhobene Vorschussklage das Interesse an der Beseitigung der vorhandenen Mängel offen.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GKG solle in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolge. Deshalb sei eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes aufgrund der verglei[…]