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Praktikum – Vergütungsanspruch

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ArbG Berlin, Az.: 1 Ca 12048/11, Urteil vom 24.11.2011

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,04 EUR (sechshundertdreiundvierzig, 04/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Nach einem Kostenstreitwert von 978,24 EUR hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 34 Prozent und die Beklagte 66 Prozent zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 669,99 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Vergütung; als Vorfrage streiten die Parteien darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Der am … 1961 geborene Kläger erbrachte im Zeitraum vom 14.06. bis zum 07.07.2011 im Umfang von 65,75 Stunden für die Beklagte in einem ihrer Baumärkte Tätigkeiten insbesondere im Bereich des Außenlagers. Die Parteien hatten zuvor unter dem 09.06.2011 unter Beteiligung einer als Bildungsträger bezeichneten FAA Bildungsgesellschaft mbH N… einen „Kooperationsvertrag über ein betriebliches Training im Rahmen eines Trainingscenters nach §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)“ abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 und 8 d.A.) Bezug genommen. Der in diesem Vertrag erwähnte zu erstellende individuelle Schulungsplan existiert für den Kläger nicht. Der Kläger war in die Dienstpläne der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht eingeteilt. Er erhielt zu Beginn seiner Tätigkeit eine 5 – 10-minütige Unterrichtung zur Arbeitssicherheit und war dem zuständigen Teamleiter Logistik Herrn N… zugeteilt. Wegen der vom Kläger im Einzelnen verrichteten Tätigkeiten, deren Zeitanteilen sowie der Anteile der Tätigkeiten, die er ohne Anleitung verrichtete, wird auf die diesbezügliche Aufstellung im Schriftsatz vom 29.09.2011, Seiten 2 und 3 (Bl. 20 und 21 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe Tätigkeiten, wie sie Gegenstand eines regulären Arbeitsverhältnisses seien, überwiegend im Interesse der Beklagten und mit Inhalten, die regelmäßig nur gegen Vergütung erbracht würden, verrichtet. Auch der Umstand einer fehlenden Schulung und der ganz überwiegend ohne Anleitung oder Einw[…]


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