OLG Oldenburg – Az.: 5 U 36/18 – Beschluss vom 20.06.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg, 13. Zivilkammer, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 608.000 Euro.
Gründe
I.
Die Parteien sind über eine Unfallversicherung verbunden. Die Klägerin begehrt Leistungen mit der Behauptung, sie habe infolge eines Insektenstichs/-bisses eine Borrelieninfektion erlitten und leide heute an einer Lymeborreliose.
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht an einer Borreliose leide; ob die Beschwerden statt dessen ihren Grund in einer Erkrankung an Multipler Sklerose hätten, hat das Landgericht dahinstehen lassen, weil diese Erkrankung nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin unter Berufung auf ihren Privatgutachter gegen dieses Beweisergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Sie kündigt folgenden Antrag an: das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31.1.2018 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 524.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Juli 2016 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 2000 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. eines Folgemonats.
Die Beklagte kündigt folgenden Antrag an: die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 171 d. A.). Die K[…]