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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – Berechnung nach Verkehrsunfall

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AG DORTMUND
Az.: 423 C 3435/11
Urteil vom 19.07.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2011 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,83 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2010 zu zahlen und zwar an die Firma … Autovermietung GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, 57,04 Euro an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Am 13.08.2010 verursachte und verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem das KFZ des Klägers so stark beschädigt wurde, dass es abgeschleppt werden musste. Bei dem Kraftfahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Opel-Vectra C/GTS 1,8. Das Kraftfahrzeug wurde auf das Gelände des Abschlepp-Unternehmens verbracht. Der Kläger mietete am 13.08.2010 vor Ort bis zur Neuzulassung eines anderen Kraftfahrzeuges am 25.08.2010 einen klassengleichen Mietwagen der Firma … der zum Abschleppgelände gebracht und dort wieder abgeholt wurde. Der Autovermieter berechnete dem Kläger am 26.08.2010 einen Betrag von 1.939,70 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mahnten diesen Betrag zur Zahlung bis zum 22.09.2010 an.

Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung einen Betrag von 862,75 Euro. Auf die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren zahlte die Beklagte 718,40 Euro.

Der Kläger begehrt die restlichen Mietwagenkosten bis zu einer Höhe, die dem Normalpreis gemäß der aktuellen Schwacke-Liste entspricht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er auf der Grundlage der Werte der Schwacke-Liste Ersatz verlangen könne.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit der berechneten Kosten. Er ist der Ansicht, dass ei[…]


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