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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen bei Ratenzahlungsvergleich über Mietforderungen

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AG Bremen – Az.: 9 C 455/13 – Urteil vom 20.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zu einem Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 378,37 € wurde nicht schlüssig vorgetragen (§ 535 II BGB).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (23.01.2014) bestand ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlung für das Betriebsjahr 2011 nicht mehr. Nach Abrechnungsreife können die vertraglich vereinbarten Pauschalbeträge nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr ist über die Betriebsnebenkosten konkret abzurechnen; ein etwaiges Guthaben ist an den Mieter auszukehren, Nachforderungen sind binnen Jahresfrist nach § 556 III BGB geltend zu machen. Eine Klage auf (nachträgliche) Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen ist nach Abrechnungsreife nicht mehr möglich (Palandt, 72. A., § 535, Rn. 94; BGH NJW 2011, 2350). So liegt es hier. Denn das Mietverhältnis wurde unstreitig zum 31.12.2011 beendet; über die Nebenkostenvorauszahlungen für das Betriebsjahr 2011 hätte also bis spätestens zum 31.12.2012 abgerechnet werden müssen. Zu einer Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2011 trug die Klägerin indessen nicht substantiiert vor. Vielmehr forderte sie mit der Anspruchsbegründung neben der Nettomiete Dezember 2011 die Betriebskosten für Dezember 2011 in Höhe von 48,05 € und Heizkosten für das Betriebsjahr 2010 in Höhe von 78,32 €.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 stellte die Klägerin ihren Vortrag um und forderte nunmehr „nur noch die Mietforderung für Dezember 2011 in Höhe von 378,37 €“. Gemeint ist insofern offenbar eine anteilige Miete, da sich die Dezembermiete 2011 wie folgt zusammensetzte: Nettomiete 252,00 €, Betriebskostenvorauszahlung 188,00 €, Heizkostenvorauszahlung 84,00 €. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 30.01.2014 ergibt, ist die Klägerin offenbar der Ansicht, dass der Beklagte „auch die Nebenkostenvorauszahlung für Dezember 2011“ schulde. Aus den oben genannten Gründen können mangels Vortrags zur Abrechnung der Betriebskosten 2011 Nebenforderungen jedoch nicht mehr geltend gemacht werden.

Auch zur rückständigen Kaltmiete für Dezember 2011 (252,00 €) wurde nicht schlüssig vorgetragen. Zwar trifft grundsätzlich den Mieter die Darlegungs- und Beweislast, dass er[…]


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